REFA GmbH SuisseVic.
Ponte Vecchio 3-5
6600 Muralto
§ 1 Geltung der Bedingungen
Lieferung, Leistung und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige entgegenstehendeGeschäftsbedingungen des Käufers oder eines beteiligten Dritten gelten als ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote, Prospekte, Anzeigen usw. sind freibleibend und unverbindlich, auch die darin enthaltenen Preisangaben. Allein gültig ist das jeweils aktuelle Preisverzeichnis. Ein wirksamer Vertrag wird durch schriftliche Bestätigung der REFA GmbH Suisse geschlossen. Bei Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung kommt der Vertrag durch schriftliche Bestellung des Käufers und einer von der REFA GmbH Suisse gestellten Rechnung oder durch Abnahme der Ware oder Dienstleistung durch den Käufer oder einen hierzu bevollmächtigten Dritten zustande.
Vertragsänderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform, soweit es sich um Hauptleistungspflichten beider Vertragsparteien handelt.
Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen die REFA GmbH Suisse zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.♦
§ 3 Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Käufer trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, es sei denn, die Beschränkung der Handlungsfähigkeit sowie die entsprechenden Namen und Adressen seiner Bevollmächtigten sind der REFA GmbH Suisse vorgängig schriftlich mitgeteilt worden.
§ 4 Übermittlungsfehler
Den aus der Benutzung von Post, Telegraf, Telefon, Telex, Telefax, e-Mail und anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Unregelmässigkeit, Verspätung, Missverständnis, Verstümmelung oder Doppelausfertigung entstandenen Schaden trägt ausschliesslich der Käufer.
§ 5 Preise
Soweit nichts anderes angegeben ist, bleiben die Preise verbindlich. Die Preise verstehen sich inclusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Liefer- und Zahlungszeit
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn dies im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich.
§ 7 Dahinfallen der Lieferpflicht
Die Pflicht von REFA GmbH Suisse zur Lieferung fällt dahin, wenn von seinem Willen unabhängige Umstände eintreten, welche die Lieferung verunmöglichen oder erheblich erschweren wie z.B. behördliche Maßnahmen und Verfügungen, teilweise oder gänzliche Stilllegung der Lieferwerke, Streiks und Unruhen, Ausfall von Personal durch Krankheit oder Tod. Die Pflicht von REFA GmbH Suisse fällt insbesondere dahin, wenn höhere Gewalt entgegensteht. Ein Recht auf Schadenersatz steht dem Käufer in allen Fällen nicht zu.
§ 8 Gewährleistung
Die REFA GmbH Suisse gewährleistet, dass die verkaufte Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen erbracht wurde. Eine Gewährleistung für gemachte Aussagen im Rahmen der Seminare oder der Beratung wird aber ausdrücklich ausgeschlossen. Die REFA GmbH Suisse erteilt keine Rechtsberatung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der REFA GmbH Suisse aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, behält sich die REFA GmbH Suisse das Eigentum vor.
§ 10 Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der REFA GmbH Suisse sofort nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. Skonti sind in den Kalkulation der REFA GmbH Suisse nicht vorgesehen, daher berechtigt die vorzeitige Zahlung nie zum Skontoabzug.
Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Käufer ohne Weiteres und insbesondere ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug.
Die REFA GmbH Suisse ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen, und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung. Befindet sich der Käufer in Verzug, ist die REFA GmbH Suisse berechtigt, seit diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 % zu berechnen.
Falls die REFA GmbH Suisse dem Käufer schriftlich ein Teilzahlungsrecht eingeräumt hat und dieser mit einer Rate mehr als 7 Tage im Rückstand ist, wird der gesamte dannzumal noch ausstehende Gesamtbetrag zuzüglich Zinsen und Auslagen, sofort fällig.
§ 11 Rücktritt
I Allgemein
Die REFA GmbH Suisse ist außer den gesetzlich geregelten Fällen dann zum Rücktritt berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliegt.
II Seminare
Wird eine Anmeldung bei Nichtteilnahme nicht bis 4 Wochen vor Seminarbeginn zurückgezogen, ist ein Betrag in Höhe von 50% der Gebühren sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Teilnehmern, die beim Seminar nicht anwesend sind und sich vor Seminarbeginn nicht abgemeldet haben, ist der Seminarpreis in voller Höhe zu zahlen.
Bricht ein Teilnehmer ein Seminar aus nachweislich wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen ab, so werden ihm die noch fehlenden Unterrichtsstunden zur Fortsetzung der Ausbildung in einem späteren gleichen Seminar gutgeschrieben. Bricht ein Teilnehmer aus anderen Gründen ein Seminar vorzeitig ab, ohne die Ausbildung fortzusetzen, so ist trotzdem die gesamte Gebühr zu zahlen.
§ 12 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An ihre Stelle soll eine Bestimmung treten, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der REFA GmbH Suisse und dem Käufer gilt das materielle schweizer Recht, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat. Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort, Betreibungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand füralle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der REFA GmbH Suisse. Diese hat indessen auch das Recht, den Käufer beim zuständigen Gericht an dessen Wohnsitz/Sitz oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.







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